Wozu dient der Referenzzinssatz in Mietverträgen

 

Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert vierteljährlich den hypothekarischen Referenzzinssatz. Für die Mietzinsgestaltung wird in der ganzen Schweiz seit 10. September 2008 auf einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser trat an die Stelle des in den einzelnen Kantonen früher massgebenden Zinssatzes für variable Hypotheken.

Gemäss Publikation des Bundesamtes für Wohnungswesen bleibt der Referenzzinssatz per 1. März 2010 unverändert. Ein neuer Referenzzinssatz resultiert, wenn der Durchschnittszinssatz für inländische Hypotheken um jeweils 0,25 Prozentpunkte gestiegen oder gesunken ist. In diesem Falle kann der Mietzins im Rahmen der geltenden Überwälzungssätze erhöht werden oder er ist entsprechend herabzusetzen.

Eine rechtliche Verpflichtung, die Senkung automatisch an die Mieter weiterzugeben, besteht ebenso wenig, wie den Mietzins bei jeder Erhöhung des Referenzzinssatzes zu erhöhen. Besteht für den Vermieter ein Anspruch auf Senkung des Mietzinses, so muss er dem Vermieter ein schriftliches Herabsetzungsbegehren stellen. Ist dieses Begehren berechtigt, so hat der Vermieter die Mietzinssenkung auf den nächsten möglichen Kündigungstermin weiterzugeben. Er hat jedoch die Möglichkeit die Teuerung gemäss Landesindex sowie allfällige allgemeine Kostenstigerungen aufzurechnen.

Sind sich Mieter und Vermieter uneinig über die Neuregelung des Mietzinses, so empfiehlt sich das persönliche Gespräch zu suchen oder Rat bei einer neutralen Stelle einzuholen.

 

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Roland Egger
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